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§ 22f UStG Bescheinigung beantragen

Rutscht man als ehemaliger Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung, welcher Online-Handel betreibt, in die Umsatzsteuerpflicht, wird man mit dem vollen Spektrum der umsatzsteuerlichen Regulierungen konfrontiert. Sei es das Mini-One-Stop-Shop Verfahren, Reverse-Charge oder andere spannende Themen, die den innereuropäischen Handel betreffen.

Gesetz zur Marktplatzhaftung

Ein ironisch spannendes Thema, welches in diese Rubrik fällt, ist das Gesetz zur Marktplatzhaftung, welches es seit Dezember 2018 gibt. Hier hat man natürlich nur die großen Internet-Marktplätze ins Visier genommen, wie Ebay und Amazon, die Ihre Plattformen auch Dritten zum Verkauf derer Produkte überlassen. Hier haben sich natürlich viele Verkäufer, auch aus dem Ausland, getummelt, die fleißig an die deutschen Geizkragen minderwertige Artikel mit CE-Kennzeichnung (China Export) verkauft haben, ohne dass beim deutschen Fiskus auch nur ein Cent Märchensteuer ankam. Dass dies einem Finanzbeamten bis hin zum Finanzminister ein Dorn im Auge war, steht außer Frage. Im Amtsdeutsch musste also eine „Sicherung der Umsatzsteuereinahmen“ hergestellt werden. Führt ein externer Händler auf Amazon oder Ebay seine Umsatzsteuer nicht richtig ab, dann haftet jetzt der Marktplatzbetreiber, also zum Beispiel Amazon oder Ebay dafür.

Resultat für Online-Händler

Ein solches Haftungsrisiko lassen die Onlinemarktplattformen natürlich nicht auf sich sitzen. Dieses gilt es zu minimieren. Und an dieser Stelle, wo man eigentlich nur Gutes im Sinn hatte und die großen Player ein bisschen mehr in die Verantwortung nehmen wollten, wird dem sowieso schon hohen bürokratische Aufwand für kleinere Online-Händler bezüglich der Umsatzsteuer noch ein Sahnehäubchen aufgesetzt.

Man würde meinen, die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) bei Amazon oder Ebay sollte ausreichen. Denn darüber kann das betreffende Unternehmen in allen EU-Ländern umsatzsteuerlich identifiziert werden. Weit gefehlt! Wahrscheinlich hat hier mal ein Chinese, einfach die USt-ID eines anderen Unternehmens kopiert, denn im Kopieren sollen die Chinesen angeblich gut sein. Amazon und Co. verlangen darüber hinaus eine §22f UstG Bescheinigung, welche, damit die unproduktive Arbeit nicht ausgeht, zudem noch zeitlich befristet ist, also regelmäßig erneuert werden muss. Reicht man eine solche Bescheinigung nicht ein, so wird man mit 100%tiger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen vom Marktplatz.

Antrag zur Ausstellung der §22f UstG Bescheinigung

Neben der Frage, wieso überhaupt eine extra Bescheinigung (?), stellt sich also die Frage, woher man so eine §22f-Bescheinigung bekommt. In Zeiten der elektronischen Steuererklärung Elster und elektronischen Antragsformularen beim Bundeszentralamt für Steuern Online Portal (BOP) würde man meinen, dass man die Bescheinigung einfach elektronisch beantragen kann. Wieder weit gefehlt! Denn wer 2018 ein Gesetz beschließt, kann im Jahr 2021 noch kein Online-Formular bereitstellen, welches man mit dem DA-FormMaker in 5 Minuten erstellt hat. Nein, vielleicht auch aufgrund der nicht nachvollziehbaren Wichtigkeit, geht man hier bisher noch den konventionellen Weg. Das heißt, man druckt sich ein PDF-Formular aus, welche zum Glück bereitgestellt wird, füllt dieses aus und tütet es in einem Briefumschlag ein. Danach noch die Briefmarke mit der Zunge anfeuchten und auf dem Umschlag befestigen und dann ab damit in den nächstgelegenen Briefkasten. Zu richten ist der Antrag an das jeweils fürs Unternehmen zuständige Finanzamt. Man kann den Antrag auch formlos ohne das PDF-Formular stellen sogar angeblich per E-Mail; muss dann jedoch darauf achten, dass alle notwendigen Angaben enthalten sind.

Download Antragsformular

Während man bei Amazon die §22f-Bescheinigung als digitales Dokument hochladen soll, bekommt man vom Finanzamt die Bescheinigung in Papierform. Also muss man auch noch mal den Scanner bemühen.

Fazit

Digitales Deutschland…will mal Big Player in Künstlicher Intelligenz (KI) werden! Die elektronische Antragstellung ist zwar in Aussicht gestellt, aber Stand 2021 bisher noch nicht umgesetzt. Und auch wenn jeder dieser Arbeitsschritte kein riesen komplizierter Akt an sich ist, so ist anzuprangern, dass dieses Bürokratiemonster von der eigentlichen produktiven Arbeit abhält und die Nachweispflichten der Großen indirekt auch wieder bei den Kleinen abgeladen werden.

 

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